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Die Patientenverfügung

Was geschieht mit mir, wenn ich nicht mehr kommunizieren kann? Was soll medizinisch dann noch getan werden und was will ich nicht? Das kann man vorab festlegen. Wie das geht und wann es sinnvoll ist, lesen Sie hier.


Dr. Gerald Bachinger, NÖ Patienten- und Pflegeanwalt

Das Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) ist zwar schon sieben Jahre alt, aber noch immer wissen viele Bürgerinnen und Bürger zu wenig über die Patientenverfügung Bescheid, sagt Niederösterreichs Patienten- und Pflegeanwalt Dr. Gerald Bachinger. Und er ermutigt dazu, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen. Denn es sei wichtig, sich rechtzeitig damit zu befassen.
Mit einer Patientenverfügung kann man bestimmte medizinische Behandlungen vorweg ablehnen. Sie soll für den Fall gelten, dass man als Patientin, als Patient nicht mehr wirksam kommunizieren kann – also nach einem schweren Unfall oder bei einer stark fortgeschrittenen schweren Krankheit, wenn es in Richtung Lebensende geht. Eine Patientenverfügung ist also der Versuch, eine selbstbestimmte Lebensgestaltung auch in einer naturgemäß eingeschränkten zukünftigen Situation zu sichern. Denn, so erklärt es die Homepage www.patientenverfuegung.or.at, „viele Menschen fühlen sich durch die Möglichkeiten der Medizin zur Verlängerung des Lebens verunsichert – sie wünschen sich Lebensqualität bis zuletzt, Würde und Respektierung ihres Willens, Schmerzbekämpfung und Symptomkontrolle, aber keine Verlängerung des Sterbeprozesses. Jeder Mensch hat das Recht, nach gründlicher und verständlicher Aufklärung durch einen Arzt zu entscheiden, dass auf unverhältnismäßige medizinische Anstrengungen verzichtet wird.“
Für Patientenanwalt Gerald Bachinger sollte das Verhältnis zwischen Arzt und Patient immer eine Art „therapeutische Partnerschaft sein, die auf gewissen Grundregeln basiert: Der Arzt klärt mit seiner fachlichen Kompetenz und Erfahrung über die Vor- und Nachteile einer Behandlung und über mögliche Alternativen auf. Der Patient kann dann entscheiden, ob er eine Behandlung will und welche der angebotenen Maßnahmen. In diese Entscheidung fließt neben der medizinischen Information auch das persönliche Wertesystem des Patienten ein. Die Patientenverfügung hält diesen wertvollen Mechanismus auch dann aufrecht, wenn der Patient aktuell die Einsichts- und Urteilsfähigkeit verloren hat. Sie wirkt also als Kommunikationsbrücke.“

Zwei Varianten

Die Patientenverfügung gibt also einerseits dem Patienten die Sicherheit, dass sein Wille beachtet und er entsprechend behandelt wird, und andererseits bedeutet sie auch Sicherheit für den behandelnden Arzt. Das Gesetz sieht zwei verschiedene Arten von Patientenverfügungen vor:
Die verbindliche Patientenverfügung: Arzt, Pflegeteam, Angehörige und andere in ein Behandlungsgeschehen möglicherweise eingebundene Personen (etwa Sachwalter oder ein vom Arzt angerufenes Gericht) sind daran verbindlich gebunden (siehe Kasten).
Die beachtliche Patientenverfügung: Arzt und andere Beteiligte müssen auf die Verfügung und den darin geäußerten Willen des Patienten Bedacht nehmen, sind daran aber nicht unter allen Umständen gebunden (siehe Kasten).

Was kann die Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung kann nur die Person selbst erstellen lassen; Stellvertreter oder ein Sachwalter dürfen dies nicht. Wer eine Patientenverfügung errichten will, muss einsichts- und urteilsfähig sein. Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine oder mehrere medizinische Behandlung(en) ablehnt. Diese Behandlung muss konkret benannt werden. „Die Grundversorgung mit Nahrung und Flüssigkeit ist Teil der Pflege und kann in einer Patientenverfügung nicht abgelehnt werden“, erklärt Bachinger. „Allerdings kann man das Setzen von Ernährungssonden ablehnen, weil dafür ein medizinischer Eingriff Voraussetzung ist.“ Behandlungswünsche (etwa eine bestimmte Art der Schmerzlinderung) können ebenfalls Inhalte einer Patientenverfügung sein. Rechtlich verboten und als Inhalt einer Patientenverfügung nicht möglich ist alles, was in Richtung aktive direkte Sterbehilfe geht. Man kann in der Patientenverfügung eine Vertrauensperson bestimmen, aber auch festlegen, dass bestimmten Personen keine Auskunft über den Gesundheitszustand gegeben werden darf. Sollte man später einen Sachwalter brauchen, kann man vorweg schon eine entsprechende Person nennen. Bachinger: „Solche Informationen sind für das Pflegschaftsgericht wichtig und werden erfahrungsgemäß nach Möglichkeit auch erfüllt.“

Der Weg zur Patientenverfügung

Und wie kommt man zu einer Patientenverfügung? Zuerst muss sich der Patient selbst darüber klar werden, ob und warum er eine Patientenverfügung erstellen möchte, erklärt Patientenanwalt Gerald Bachinger: „Stehen konkrete Überlegungen oder eher diffuse Ängste hinter diesem Plan? Vielleicht können diese Ängste durch Information abgebaut werden“. Der Experte rät zur Kontaktaufnahme mit der Patientenanwaltschaft per Telefon oder E-Mail. Sein Team informiert gerne über die nötigen Voraussetzungen und beantwortet anstehende Fragen. Dann bekommt man per Post eine Arbeitsmappe mit den Hilfsmaterialien, damit man noch einmal in Ruhe alle Informationen nachlesen und eventuell mit Vertrauenspersonen besprechen kann.
Der nächste Schritt ist ein Gespräch mit einem Vertrauensarzt. Dort werden die medizinischen Inhalte einer möglichen Patientenverfügung erörtert. Der Arzt habe bei beiden Versionen der Verfügung zu überprüfen, ob der Patient die nötige Einsichts- und Urteilsfähigkeit hat. Im umfassenden Aufklärungsgespräch geht es um jene Maßnahmen, die man ablehnt, um die Konsequenzen der Ablehnung und um mögliche Alternativen. Neben der Dokumentation der Aufklärung ist es auch essentielle Aufgabe des Vertrauensarztes, mit dem Patienten gemeinsam die abgelehnten Behandlungsmaßnahmen und die Umstände, unter denen sie abgelehnt werden, so konkret wie möglich zu beschreiben. Dieses Gespräch wird übrigens nicht von der Krankenkasse bezahlt. Wer eine verbindliche Patientenverfügung erstellen will, wird sich nun noch einmal mit der Patientenanwaltschaft, einem Notar oder Rechtsanwalt in Verbindung setzen, damit die Verfügung einer abschließenden rechtlichen Prüfung auf Vollständigkeit und Verständlichkeit unterzogen wird. Im Notfall kann eine beachtliche Patientenverfügung auch noch im Krankenhaus oder Pflegeheim mit Hilfe des Personals erstellt werden. Patientenanwalt Bachinger rät, auch dafür die Formulare und Hilfsmittel der Patientenanwaltschaft zu verwenden und unbedingt ärztliche Information und Beratung bei der Erstellung zu nutzen: „Da hier das Behandlungsteam bereits bekannt ist, wird eine beachtliche mündliche Patientenverfügung, die in der Krankengeschichte dokumentiert wird, gute Dienste leisten können. Patientenanwaltschaft, Rechtsanwalt oder Notar brauchen Sie in diesem Fall also nicht.“

Wirksamkeit

Eine Patientenverfügung wird wirksam, wenn der Patient nicht mehr einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist, erklärt Bachinger: „Solange man willensbildungsfähig ist und Willenserklärungen abgibt, gelten diese aktuellen Willensäußerungen.“ Und was ist, wenn ich nicht mehr will, dass meine Patientenverfügung gilt? Bachinger beruhigt: „Ich kann sie jederzeit widerrufen, schriftlich, mündlich oder gar durch Handzeichen oder ledigliches Nicken auf eine entsprechende Frage.“ Woher
wissen die behandelnden Ärzte eigentlich, z. B. nach einem Unfall, dass es eine Patientenverfügung gibt? Dafür gibt es bei der Patientenanwaltschaft eine Hinweiskarte, die man mit sich tragen kann. Auf ihr steht auch, wo das Dokument hinterlegt ist. Man könnte sie zum Beispiel gemeinsam mit der E-Card bei sich führen.

NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft

Rennbahnstraße 29
(Glaswürfel)
Tor zum Landhaus
3109 St. Pölten
Tel.: 02742/9005-15575
post.ppa@noel.gv.at
www.patientenanwalt.com

Beachtliche und verbindliche Patientenverfügung

Die verbindliche Patientenverfügung lässt dem Arzt keinen Spielraum bei der Auslegung des Patientenwillens. Deshalb bestehen dafür strenge formale und inhaltliche Erfordernisse: Die Errichtung muss schriftlich erfolgen, unter anderem die medizinische Behandlung konkret beschrieben sein, die der Patient nicht will und eine umfassende ärztliche Aufklärung dokumentiert werden. Weiters muss die Patientenverfügung vor einem rechtskundigen Mitarbeiter einer Patientenanwaltschaft, einem Rechtsanwalt oder Notar abgegeben werden. Sie gilt für den Zeitraum von fünf Jahren und muss vor Ablauf erneuert werden – sonst wird sie zur beachtlichen Verfügung.
Eine Patientenverfügung, die nicht alle Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt, ist dennoch für die Ermittlung des Patientenwillens beachtlich. Das heißt, dass ihre Inhalte in die ärztliche Entscheidung einfließen müssen. Eine beachtliche Patientenverfügung kann formlos und daher auch mündlich errichtet werden. Eine solche mündliche Patienten­verfügung muss vom Gesundheitspersonal in der Krankengeschichte dokumentiert werden. Seitens der NÖ Patientenanwaltschaft wird empfohlen, auch beachtliche Patientenverfügungen schriftlich zu errichten und mindestens alle fünf Jahre zu erneuern.